Präambel
Den Segelsport als Gruppen- und Breitensport für alle Interessierten zugänglich zu machen und diesen Sport auch für finanziell oder gesellschaftlich benachteiligte Menschen mit und ohne Vorkenntnisse anbieten zu können, ist unser Ziel.
Die Ausübung des Segelsportes verlangt sichere Kenntnisse der Seemannschaft, Nautik, Gesetzeskunde und Meteorologie.
Es ist unser Ziel, diese Kenntnisse in Theorie und Praxis so zu vermitteln, dass die Ausübung des Segelsportes unter dem Aspekt der Sicherheit auf See für die Seglerinnen und Segler in den Bereichen des Binnen‑ und Küstensports möglich wird.
Wir wollen Segeln als Breitensport möglich machen, als Gruppensport anbieten und den Spaß am aktiven Segeln vermitteln.
Die segelsportliche Idee, die zur Gründung des Vereins zur Förderung des Segelsportes Kiel e.V. geführt hat, ist nicht auf Kiel beschränkt. Es ist unser Ziel, diesen Gedanken überregional zu verankern.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Name des Vereins ist „Verein zur Förderung des Segelsportes Kiel e.V.“ (abgekürzt VFS)
2. Sitz des Vereins ist Kiel. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Segelsportes, insbesondere durch Beratung und Unterstützung in allen segelsportlichen Angelegenheiten sowie Schulung im Segelsport.
Der Zweck wird verwirklicht im Wesentlichen durch:
a) sportliche Übungen im Segeln
b) die Förderung des Segelns als Breitensport
c) die Berechtigung der Mitglieder an regelmäßigen Segeltreffen des Vereins teilzunehmen, der eigenständigen Nutzung der Boote bei entsprechender Befähigung, der Teilnahme an Segeltörns des Vereins sowie an anderen Vereinsaktivitäten
d) durch Eigenleistung der Vereinsmitglieder die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden oder durch ihn gepachtete Immobilie, Geräte und sonstige durch den Verein genutzte Gegenstände niedrig zu halten
e) durch das Angebot zum Schnuppersegeln für interessierte Nichtmitglieder, mit und ohne Vorkenntnisse
2. auf Beschluss des Vorstands ist der Verein berechtigt, mit gemeinnützigen Körperschaften Kooperationen und planmäßige Zusammenarbeiten zu vereinbaren
3. der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
4. die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
5. der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede segelsportlich interessierte Person werden. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages durch Beschluss des Vorstandes. Sie gilt bei Antragsannahme ab Datum der Antragsstellung. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung aller gesetzlichen Vertretungsberechtigten erforderlich.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an sämtlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Es ist ab 16 Jahren stimmberechtigt und hat ab einem Alter von 18 Jahren das Recht gewählt zu werden.
Zu den Pflichten zählen insbesondere:
a) Beitragspflicht
b) Beachtung und Einhalten der Satzung, Vereinsordnungen und Beschlüsse
c) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Arbeitsstunden zu leisten.
Der Verein ist berechtigt, für nicht erbrachte Stunden Ersatzleistungen zu verlangen.
In welchem Umfang Arbeitsstunden, z.B. zur Erhaltung der Boote sowie Verholen der Boote, erbracht werden müssen und in welcher Höhe Ersatzleistungen für nicht erbrachte Arbeitsstunden geleistet werden müssen, wird in einer entsprechenden Ordnung geregelt.
d) Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
e) Das Mitglied ist verpflichtet, Änderung der Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer oder E-Mail) sowie der Kontodaten unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
§ 5 Haftung
a) des Vereins
Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält. Die Mitglieder des erweiterten und des geschäftsführenden Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit evtl. hauptamtlicher Geschäftsführenden und aller übrigen Mitarbeitenden.
b) der Mitglieder
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus ist jedes Mitglied verpflichtet, sämtliches vom Verein zu Verfügung gestelltes Material pfleglich zu behandeln. Das Mitglied haftet dem Verein gegenüber für schuldhafte Beschädigungen oder schuldhaften Verlust des von ihm genutzten Materials.
Über festgestellte Beschädigungen oder Verluste ist der Vorstand unverzüglich zu informieren. Sofern Beschädigungen bereits bei der Übernahme des Materials durch das Mitglied festgestellt werden, ist ein Mitglied des Vorstandes vor der weiteren Benutzung des Materials zu informieren und ins Logbuch einzutragen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer Frist von einem Monat möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages oder sonstiger finanzieller Verpflichtungen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Verstößt ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem geschäftsführenden Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder Einwurf -Einschreiben bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der geschäftsführende Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Erfolgt dies nicht, gilt der Beschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliedschaft gilt als beendet.
§ 7 – Umgang mit Daten
Mit dem Beitritt zum Verein nimmt der Verein folgende persönliche Daten seiner Mitglieder auf: Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, Telefon, Bankverbindung, E-Mail-Adresse.
Bei Anträgen auf Beitragsermäßigung werden zusätzliche relevante Daten dokumentiert.
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens durch Aushang, in sozialen Medien, auf der Internetseite des Vereins und per E-Mail Newsletter sowie ggf. durch Information in der Tagespresse bekannt.
§8- Beiträge, Gebühren, Umlagen
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
- Mitgliedsbeitrag
- Beitrag für die Nutzung der Boote
- Gebühr zur Nutzung des Bootslagers
- Gebühr für Ersatzleistungen von nicht erbrachten Arbeitsstunden
- evtl. Umlagen zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs in Höhe von max. des
6-fachen Mitgliedsbeitrags im Kalenderjahr.
Die Beiträge, Gebühren und Umlagen werden in einer gesonderten Ordnung ausgewiesen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
Die Mitglieder werden zur Erleichterung der Arbeit des Kassenwarts aufgefordert, ein Lastschriftmandat zu erteilen.
Beiträge und sonstige finanzielle Verpflichtungen sind eine Bringschuld.
Der Vorstand kann in Härtefällen auf Antrag Stundung, Beitragsermäßigung oder Beitragserlass gewähren.
§ 9 – Organe
Die Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 10 – Mitgliederversammlung
1. Aufgaben
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 16 Jahren eine Stimme. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Jahresberichts vom Vorstand und der Funktionsträger
c) Entlastung und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
d) Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
e) Festsetzung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen und Ersatzleistungen
f) Beschlussfassung über die eingelegte Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
g) Wahl der Kassenprüfenden und deren Vertretung.
Der Vorstand entscheidet, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz, virtuell oder hybrid durchgeführt wird. In welcher Form die Mitgliederversammlung stattfindet, gibt der Vorstand mit der Einladung bekannt.
2. Einladung
Einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Schreibens folgenden Tag. Das Schreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene E-Mail- oder Post-Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.
3. Leitung und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Sie erfolgt schriftlich, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Jedes Mitglied ab 16 hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben; eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Eine schriftliche Stimmabgabe ist nicht möglich.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes verlangt. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist jeweils eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Es soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleitung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.
In Eil- und Dringlichkeitsfällen und wenn weder eine Präsenz- noch eine Online-Versammlung möglich ist, können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren schriftlich gefasst werden. Ein gültiger Beschluss ist nicht abhängig von einer Mindestzahl abgegebener Stimmen. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb angemessener Frist an den Verein zurückzuschicken sind. Die Beschlussfassung erfolgt auf Grund der Ergebnisse der so abgegebenen Stimmen.
Vorratsbeschluss
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung anpassen.
4. Ergänzung der Tagesordnung
Anträge müssen mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Zweckänderungen, Satzungsänderungen, Wahlen, Abwahlen, Beitragserhöhungen und Auflösung des Vereins sind ausgeschlossen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks fordern.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus der/dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführerin/Schriftführer
Kassenwartin/ Kassenwart
Der Vorstand kann weitere ehrenamtliche Funktionsträger/innen mit Aufgaben betrauen.
z.B. Takelmeisterin/ Takelmeister Vergnügungswart/in
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird intern beschlossen und in einer Ordnung festgehalten.
Die/der erste Vorsitzende und die/der zweite Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, und zwar jede/r einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis gilt ebenfalls: Bei einem Geschäftswert über 500,– € ist ein einstimmiger Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes notwendig.
2. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit durch die Satzung keine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
b) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
c) Bildung von Ausschüssen
d) Einberufung der Mitgliederversammlung
e) Ernennung von weiteren ehrenamtlichen Funktionsträger/innen
3. Amtsdauer
Der geschäftsführende Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Im ersten Jahr ist je ein Mitglied für den 1.Vorsitz und die Schriftführung, im darauffolgendem Jahr für den 2. Vorsitz und die Kassenführung zu wählen.
Die übrigen Funktionsträger werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt. Ihre Amtszeit beträgt in der Regel 2 Jahre nach Übernahme des Amtes.
Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung einer Nachfolge im Amt.
Über die Abberufung während einer laufenden Amtszeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied benennen.
Der Rücktritt vom Vorstandsamt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber mindestens einem anderen Vorstandsmitglied erfolgen.
4. Beschlussfassung
Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei seiner Mitglieder, darunter die/der erste Vorsitzende oder die/der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Entschlussfassung entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung. Die Sitzung leitet die/der erste Vorsitzende, bei Verhinderung die/der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von der Protokollführung zu unterschreiben.
Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren schriftlich gefasst werden.
5. Unvereinbarkeit mehrerer Ämter
Die Vereinigung mehrerer Ämter des geschäftsführenden Vorstandes in einer Person ist unzulässig.
§ 13 Kassenprüfer, Kassenprüferin
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen für die Dauer von zwei Jahren, und zwar so, dass sich deren Amtszeit um jeweils ein Jahr überschneidet. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl einer Nachfolge. Bei jeder Wahl wird jeweils, für die gleiche Amtszeit, eine Ersatzperson gewählt.
Die Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen haben die Aufgabe, die gesamte Kassenführung auf ordentliche und ordnungsmäßige Führung und Angemessenheit der Ausgaben zu prüfen. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist ein Protokoll zu erstellen. Auf der Mitgliederversammlung ist über die Kassenprüfung zu berichten.
Der Vorstand ist auf Antrag der Kassenprüfer zu entlasten.
§ 14 Vereinsordnungen
Zur Regelung vereinsinterner Abläufe kann der Verein Vereinsordnungen erlassen. Die Mitgliederversammlung entscheidet, welches Vereinsorgan über welche Vereinsordnung beschließt. Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 15 Wimpel
Der VFS führt als Stander einen Wimpel. Dieser trägt auf weißem Grund mit blauem Rahmen, ein stilisiertes weißes 7/8 Rigg auf einer kreisförmigen blauen Fläche, die durch weiße waagerechte Linien unterbrochen ist. Daneben steht zur Spitze hin der Schriftzug „VFS“
§ 16 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind beide Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt entsprechend bei Auflösung oder Aufhebung aus anderem Grund.
- Einlagen der Mitglieder sind diesen zu erstatten.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 03.03.2026 beschlossen worden. Sie ist mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.
Gleichzeitig verliert die Satzung vom 23. März 2007 ihre Gültigkeit.
